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Artikel 61 (3)(c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bindung neuer Mitgliedstaaten an die Änderungen.
Jede in Übereinstimmung mit Buchstabe a angenommene Änderung bindet alle Staaten, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung in Übereinstimmung mit Buchstabe a in Kraft getreten ist, Mitglieder der Versammlung werden.
Artikel 61 (3) PCT → Inkrafttreten von Änderungen
Erläutert, wann und wie Änderungen in Kraft treten.
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