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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

pct:erfindungen_die_sich_auf_biologisches_material_beziehen

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Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen

Regel 13bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) behandelt Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen.

Regel 13bis.1 PCT → Begriffsbestimmung
Definiert „Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material“.

Regel 13bis.2 PCT → Bezugnahmen (Allgemeines)
Regelt die allgemeinen Anforderungen an Bezugnahmen auf hinterlegtes biologisches Material.

Regel 13bis.3 PCT → Bezugnahmen: Inhalt; Fehlen einer Bezugnahme oder Angabe
Definiert den Inhalt der Bezugnahme und die Folgen des Fehlens einer Bezugnahme.

Regel 13bis.4 PCT → Bezugnahmen: Frist zur Einreichung von Angaben
Legt die Frist zur Einreichung von Angaben fest.

Regel 13bis.5 PCT → Bezugnahmen und Angaben für die Zwecke eines oder mehrerer Bestimmungsstaaten
Regelt die Bezugnahmen und Angaben für verschiedene Bestimmungsstaaten.

Regel 13bis.6 PCT → Abgabe von Proben
Regelt die Abgabe von Proben hinterlegten biologischen Materials.

Regel 13bis.7 PCT → Nationale Erfordernisse: Mitteilung und Veröffentlichung
Regelt die Mitteilung und Veröffentlichung nationaler Erfordernisse.

siehe auch

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.

pct/erfindungen_die_sich_auf_biologisches_material_beziehen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/06 06:57 von mfreund