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Regel 13bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) behandelt Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen.
Regel 13bis.1 PCT → Begriffsbestimmung
Definiert „Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material“.
Regel 13bis.2 PCT → Bezugnahmen (Allgemeines)
Regelt die allgemeinen Anforderungen an Bezugnahmen auf hinterlegtes biologisches Material.
Regel 13bis.3 PCT → Bezugnahmen: Inhalt; Fehlen einer Bezugnahme oder Angabe
Definiert den Inhalt der Bezugnahme und die Folgen des Fehlens einer Bezugnahme.
Regel 13bis.4 PCT → Bezugnahmen: Frist zur Einreichung von Angaben
Legt die Frist zur Einreichung von Angaben fest.
Regel 13bis.5 PCT → Bezugnahmen und Angaben für die Zwecke eines oder mehrerer Bestimmungsstaaten
Regelt die Bezugnahmen und Angaben für verschiedene Bestimmungsstaaten.
Regel 13bis.6 PCT → Abgabe von Proben
Regelt die Abgabe von Proben hinterlegten biologischen Materials.
Regel 13bis.7 PCT → Nationale Erfordernisse: Mitteilung und Veröffentlichung
Regelt die Mitteilung und Veröffentlichung nationaler Erfordernisse.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.
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