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Regel 13bis.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert den Inhalt der Bezugnahme und die Folgen des Fehlens einer Bezugnahme.
Eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat bestimmte Angaben zu enthalten. Das Fehlen einer Bezugnahme oder Angabe hat in einem Bestimmungsstaat, dessen nationales Recht diese nicht vorschreibt, keine Folgen.
Regel 13bis PCT → Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen
Behandelt Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen.
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