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pct:das_recht_zum_auftreten_vor_internationalen_behoerden

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Das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden

Regel 83 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden im Rahmen des PCT-Verfahrens.

Regel 83.1 PCT → Nachweis des Rechts
Beschreibt die Anforderungen an den Nachweis des Rechts zum Auftreten vor internationalen Behörden.

Regel 83.1bis PCT → Das Internationale Büro als Anmeldeamt
Regelt das Auftreten vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt.

Regel 83.2 PCT → Mitteilung
Regelt die Mitteilung über das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden.

siehe auch

PCT, Teil D → Regeln zu Kapitel III des Vertrags
Behandelt die Zeitrechnung und die Berechnung von Fristen im Rahmen des PCT-Verfahrens.

pct/das_recht_zum_auftreten_vor_internationalen_behoerden.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 08:32 von mfreund