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Regel 83.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung über das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden.
Regel 83.2(a) PCT → Unterrichtung über das Recht zum Auftreten
Beschreibt die Verpflichtung zur Unterrichtung über das Recht zum Auftreten.
Regel 83.2(b) PCT → Bindende Wirkung der Mitteilung
Regelt die bindende Wirkung der Mitteilung für internationale Behörden.
Regel 83 PCT → Das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden
Regelt das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden im Rahmen des PCT-Verfahrens.
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