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Regel 83.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an den Nachweis des Rechts zum Auftreten vor internationalen Behörden.
Das Internationale Büro, die zuständige Internationale Recherchenbehörde und die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde können den Nachweis des Rechts zum Auftreten nach Artikel 49 verlangen.
Regel 83 PCT → Das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden
Regelt das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden im Rahmen des PCT-Verfahrens.
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