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Regel 83.1bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Auftreten vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt.
Regel 83.1bis(a) PCT → Befugnis zum Auftreten vor dem Internationalen Büro
Beschreibt die Befugnis zum Auftreten vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt.
Regel 83.1bis(b) PCT → Befugnis zum Auftreten vor anderen internationalen Behörden
Regelt die Befugnis zum Auftreten vor anderen internationalen Behörden.
Regel 83 PCT → Das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden
Regelt das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden im Rahmen des PCT-Verfahrens.
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