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pct:befugnis_zum_auftreten_vor_dem_internationalen_buero

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Befugnis zum Auftreten vor dem Internationalen Büro

Regel 83.1bis(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Befugnis zum Auftreten vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt.

Regel 83.1bis(a) PCT

Eine Person, die zum Auftreten vor dem nationalen Amt eines Vertragsstaats oder dem für diesen Staat handelnden Amt befugt ist, in dem der Anmelder oder, bei zwei oder mehr Anmeldern, einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger ist, ist auch befugt, in bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii aufzutreten.

siehe auch

Regel 83.1bis PCT → Das Internationale Büro als Anmeldeamt
Regelt das Auftreten vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt.

pct/befugnis_zum_auftreten_vor_dem_internationalen_buero.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 08:44 von mfreund