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pct:befugnis_zum_auftreten_vor_anderen_internationalen_behoerden

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Befugnis zum Auftreten vor anderen internationalen Behörden

Regel 83.1bis(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Befugnis zum Auftreten vor anderen internationalen Behörden.

Regel 83.1bis(b) PCT

Eine Person, die befugt ist, in bezug auf eine internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten, ist insoweit auch befugt, vor dem Internationalen Büro in jeder anderen Eigenschaft sowie vor der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde aufzutreten.

siehe auch

Regel 83.1bis PCT → Das Internationale Büro als Anmeldeamt
Regelt das Auftreten vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt.

pct/befugnis_zum_auftreten_vor_anderen_internationalen_behoerden.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 08:44 von mfreund