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Artikel 14 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt, welche Mängel das Anmeldeamt prüft und wie der Anmelder zur Berichtigung aufgefordert wird.
Artikel 14 (1)(a) PCT → Prüfung auf spezifische Mängel
Erklärt die spezifischen Mängel, auf die das Anmeldeamt prüft.
Artikel 14 (1)(b) PCT → Aufforderung zur Berichtigung und Rücknahme
Beschreibt das Verfahren zur Berichtigung und die Konsequenzen bei Nichtbeachtung.
Artikel 14 PCT → Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung
Beschreibt die Verfahren bei bestimmten Mängeln der internationalen Anmeldung.
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