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Artikel 14 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Rücknahme der Anmeldung bei Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse.
Stellt das Anmeldeamt, nachdem es der internationalen Anmeldung ein internationales Anmeldedatum zuerkannt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist fest, daß ein unter Ziffern i bis iii des Artikels 11 Absatz 1 aufgeführtes Erfordernis zum Anmeldezeitpunkt nicht erfüllt war, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt.
Artikel 14 PCT → Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung
Beschreibt die Verfahren bei bestimmten Mängeln der internationalen Anmeldung.
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