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Regel 90.4 e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Erfordernis der Vollmacht bei Einreichung einer Zurücknahmeerklärung.
Reicht der Anwalt oder der gemeinsame Vertreter eine Zurücknahmeerklärung gemäß den Regeln 90bis.1 bis 90bis.4 ein, so wird nicht gemäß Absatz d auf das Erfordernis nach Absatz b verzichtet, wonach eine gesonderte Vollmacht einzureichen ist.
Regel 90.4 PCT → Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters
Beschreibt die Verfahren zur Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.
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