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pct:verzicht_auf_gesonderte_vollmacht

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Verzicht auf gesonderte Vollmacht

Regel 90.4 d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Verzicht auf die Einreichung einer gesonderten Vollmacht.

Regel 90.4 d) PCT

Vorbehaltlich des Absatzes e kann jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für ergänzende Recherchen zuständige Behörde, jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde und das Internationale Büro auf das Erfordernis nach Absatz b verzichten, wonach bei ihm beziehungsweise bei ihr eine gesonderte Vollmacht einzureichen ist; in diesem Fall ist Absatz c nicht anzuwenden.

siehe auch

Regel 90.4 PCT → Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters
Beschreibt die Verfahren zur Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.

pct/verzicht_auf_gesonderte_vollmacht.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:24 von mfreund