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pct:zustaendige_behoerde_fuer_die_berichtigung

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Zuständige Behörde für die Berichtigung

Regel 91.1 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die zuständige Behörde für die Berichtigung offensichtlicher Fehler.

Regel 91.1 b) PCT

Die Berichtigung eines Fehlers bedarf der Zustimmung der “zuständigen Behörde”, nämlich

i) im Falle eines Fehlers im Antragsformblatt der internationalen Anmeldung oder in einer Berichtigung desselben – des Anmeldeamts;

ii) im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung derselben, sofern die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nicht nach Ziffer iii zuständig ist – der internationalen Recherchenbehörde;

iii) im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung derselben, oder in einer Änderung nach Artikel 19 oder 34, wenn ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt und nicht zurückgenommen wurde und das Datum, an dem die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 69.1 beginnen muß, abgelaufen ist – der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde;

iv) im Falle eines Fehlers in einem Schriftstück, das nicht unter den Ziffern i bis iii genannt ist und beim Anmeldeamt, bei der internationalen Recherchenbehörde, bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder beim Internationalen Büro eingereicht wurde, unter Ausschluß eines Fehlers in der Zusammenfassung oder in einer Änderung nach Artikel 19 – dieses Amtes, der Behörde bzw. des Büros.

siehe auch

Regel 91 PCT → Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken
Regelt die Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken.

pct/zustaendige_behoerde_fuer_die_berichtigung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:41 von mfreund