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pct:befugnis_nach_artikel_22_absatz_3

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Befugnis nach Artikel 22 Absatz 3

Regel 50 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Befugnis der Vertragsstaaten, Fristen im Rahmen der internationalen Patentanmeldung zu bestimmen.

Regel 50.1(a) PCT → Mitteilung der Frist an das Internationale Büro
Beschreibt die Verpflichtung der Vertragsstaaten, dem Internationalen Büro Fristen mitzuteilen, die später als die in Artikel 22 Absatz 1 oder 2 festgesetzten Fristen ablaufen.

Regel 50.1(b) PCT → Veröffentlichung der Mitteilung im Blatt
Regelt die unverzügliche Veröffentlichung von Mitteilungen durch das Internationale Büro.

Regel 50.1(c) PCT → Wirksamkeit von Verkürzungen der Frist
Bestimmt die Wirksamkeit von Mitteilungen, die eine Verkürzung der vorher festgesetzten Frist betreffen.

Regel 50.1(d) PCT → Wirksamkeit von Verlängerungen der Frist
Legt fest, wann Mitteilungen, die eine Verlängerung der vorher festgesetzten Frist betreffen, wirksam werden.

siehe auch

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.

pct/befugnis_nach_artikel_22_absatz_3.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/11 07:47 von mfreund