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Regel 50.1(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bestimmt die Wirksamkeit von Mitteilungen, die eine Verkürzung der vorher festgesetzten Frist betreffen.
Mitteilungen, die eine Verkürzung der vorher festgesetzten Frist betreffen, werden für internationale Anmeldungen wirksam, die nach dem Ablauf einer Frist von drei Monaten eingereicht werden; die Frist von drei Monaten beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Mitteilung durch das Internationale Büro.
Regel 50 PCT → Befugnis nach Artikel 22 Absatz 3
Regelt die Ausübung der Befugnis zur Festlegung von Fristen.
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