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Regel 50.1(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt fest, wann Mitteilungen, die eine Verlängerung der vorher festgesetzten Frist betreffen, wirksam werden.
Mitteilungen, die eine Verlängerung der vorher festgesetzten Frist betreffen, werden mit der Bekanntmachung durch das Internationale Büro im Blatt für die internationalen Anmeldungen wirksam, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt einer solchen Bekanntmachung eingereicht werden; setzt der Vertragsstaat, der die Mitteilung abgibt, einen späteren Zeitpunkt fest, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
Regel 50 PCT → Befugnis nach Artikel 22 Absatz 3
Regelt die Ausübung der Befugnis zur Festlegung von Fristen.
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