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pct:aufbewahrung_durch_das_internationale_buero

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Aufbewahrung durch das Internationale Büro

Regel 93.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufbewahrung von Akten durch das Internationale Büro.

Regel 93.2 a) PCT → Aufbewahrung von Akten über internationale Anmeldungen
Beschreibt die Aufbewahrung von Akten über internationale Anmeldungen durch das Internationale Büro.

Regel 93.2 b) PCT → Aufbewahrung wesentlicher Vorgänge
Regelt die Aufbewahrung wesentlicher Vorgänge durch das Internationale Büro.

siehe auch

Regel 93 PCT → Aufbewahrung von Vorgängen und Akten
Regelt die Aufbewahrung von Vorgängen und Akten im Rahmen des PCT-Verfahrens.

pct/aufbewahrung_durch_das_internationale_buero.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 10:05 von mfreund