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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:aufbewahrung_wesentlicher_vorgaenge

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Aufbewahrung wesentlicher Vorgänge

Regel 93.2 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufbewahrung wesentlicher Vorgänge durch das Internationale Büro.

Regel 93.2 b) PCT

Die wesentlichen Vorgänge des Internationalen Büros werden für eine unbeschränkte Zeitdauer aufbewahrt.

siehe auch

Regel 93.2 PCT → Aufbewahrung durch das Internationale Büro
Regelt die Aufbewahrung von Akten durch das Internationale Büro.

pct/aufbewahrung_wesentlicher_vorgaenge.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 10:06 von mfreund