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Regel 93 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufbewahrung von Vorgängen und Akten im Rahmen des PCT-Verfahrens.
Regel 93.1 PCT → Aufbewahrung durch das Anmeldeamt
Regelt die Aufbewahrung von Vorgängen durch das Anmeldeamt.
Regel 93.2 PCT → Aufbewahrung durch das Internationale Büro
Regelt die Aufbewahrung von Akten durch das Internationale Büro.
Regel 93.3 PCT → Aufbewahrung durch Internationale Recherchenbehörden und Prüfungsbehörden
Regelt die Aufbewahrung von Akten durch Internationale Recherchenbehörden und Prüfungsbehörden.
Regel 93.4 PCT → Vervielfältigungen von Vorgängen und Akten
Regelt die Vervielfältigung von Vorgängen und Akten.
PCT, Teil F → Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags
Behandelt die Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln.
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