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pct:aufbewahrung_von_akten_ueber_internationale_anmeldungen

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Aufbewahrung von Akten über internationale Anmeldungen

Regel 93.2 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Aufbewahrung von Akten über internationale Anmeldungen durch das Internationale Büro.

Regel 93.2 a) PCT

Das Internationale Büro bewahrt die Akten über jede internationale Anmeldung, einschließlich des Aktenexemplars, für eine Zeitdauer von mindestens 30 Jahren nach Eingang des Aktenexemplars auf.

siehe auch

Regel 93.2 PCT → Aufbewahrung durch das Internationale Büro
Regelt die Aufbewahrung von Akten durch das Internationale Büro.

pct/aufbewahrung_von_akten_ueber_internationale_anmeldungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 10:06 von mfreund