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Regel 3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bestimmt die Formvorschriften für den Antrag, einschließlich der Ausgabe von Formblättern und der Gestaltung des Antrags.
Regel 3.1 PCT → Form des Antrags
Legt fest, dass der Antrag auf einem gedruckten Formblatt oder als Computerausdruck einzureichen ist.
Regel 3.2 PCT → Ausgabe von Formblättern
Regelt die gebührenfreie Bereitstellung vorgedruckter Formblätter für Anmelder.
Regel 3.3 PCT → Kontrolliste
Beschreibt die Anforderungen an die Kontrolliste, die dem Antrag beigefügt sein muss.
Regel 3.4 PCT → Gestaltung des Antrags im einzelnen
Bestimmt die detaillierte Gestaltung des Antragsformblatts.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts des Antrags.
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