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Regel 70.7 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt fest, dass Unterlagen, die als wesentliche Grundlage für die Feststellungen angesehen werden, im Bericht anzugeben sind, unabhängig davon, ob sie im internationalen Recherchenbericht aufgeführt waren.
In dem Bericht sind die Unterlagen anzugeben, die als wesentliche Grundlage für die Feststellungen nach Artikel 35 Absatz 2 angesehen werden, unabhängig davon, ob sie im internationalen Recherchenbericht aufgeführt waren oder nicht. Im internationalen Recherchenbericht aufgeführte Unterlagen brauchen nur dann im Prüfungsbericht angegeben zu werden, wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde sie als wesentlich ansieht.
Regel 70.7 PCT → Angabe der Unterlagen nach Artikel 35 Absatz 2
Regelt die Angabe von Unterlagen, die als wesentliche Grundlage für die Feststellungen angesehen werden.
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