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Für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
§ 3 VwZG → Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
§ 4 VwZG → Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenem Brief
§ 5 VwZG → Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
§ 15 VwZG → Öffentliche Zustellung
§ 127 I Nr. 2 PatG, § 9 VwZG, § 184 II ZPO → Zustellung ins Ausland
§ 127 I Nr. 4 PatG → Zustellung durch Hinterlegung im Abholfach
Grundsätzlich stellt das DPMA durch Übergabeeinschreiben zu. Zustellung mit Rückschein nur, soweit dies sinnvoll erscheint. Postzustellung mit Zustellungsurkunde findet aufgrund der hohen Kosten nur bei Vorliegen besonderer Gründe statt (DPMA Hausverfügung 10, 3.3).
Ist ein bestellter Vertreter vorhanden, so stellt das DPMA immer an diesen zu. Zugestellt wird ausnahmslos an den im Register eingetragenen Vertreter. Bei Vorliegen einer Vollmacht ist dies durch § 7 I S.2 VwZG vorgeschrieben, in den anderen Fällen erfolgt dies aufgrund der Verfügung des Präsidenten (Hausverfügung 10, 3.5.3). Damit ist aufgrund der verwaltungsrechtlichen Selbstbindung und Art. 3 I GG eine Zustellung an den Beteiligten selbst wirkungslos, wenn ein Vertreter bestellt ist.
Bei mehreren Beteiligten ist ein Zustellungsbevollmächtigter zu benennen, soweit kein Vertreter bestellt ist.
Ist ein anwaltlicher Vertreter benannt, so ist an diesen auch bei mehreren Beteiligten nur eine Ausfertigung des Schriftstücks zuzustellen.
Ist ein nichtanwaltlicher Zustellungsbevollmächtigter benannt, so sind an diesen für jeden Beteiligten ein eigenes Exemplar zuzustellen.
§ 185 ZPO → Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Gemäß § 127 Abs. 1 PatG ist auf Übergabeeinschreiben die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG anzuwenden, wonach eine solche Sendung am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als zugestellt gilt. Der Zustellungszeitpunkt wird durch diese gesetzliche Regelung zugunsten des Sendungsempfängers auf den dritten Tag fingiert, und zwar auch dann, wenn die Sendung bei diesem - wie im vorliegenden Fall - in weniger als drei Tagen zugegangen ist.1)
Eine Verschiebung des Zustellungszeitpunkts auf den nächsten Werktag, wie dies bei Fristen der Fall ist, wird nach h. M. bei der Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG nicht angenommen.2)
§ 127 ff ZPO → Zustellung
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