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§ 127 (1) PatG → Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt
§ 127 (2) PatG → Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
§ 47 (1) PatG → Begründung und Zustellung von Beschlüssen
Beschlüsse der Prüfungsstelle müssen begründet und den Beteiligten zugestellt werden; Ausfertigungen werden auf Antrag erteilt.
127 ff ZPO → Zustellung
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