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patentrecht:mitglieder_des_patentgerichts

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Mitglieder des Patentgerichts

§ 65 (2) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Zusammensetzung des Patentgerichts aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern.

§ 65 (2) S. 1 PatG

Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern.

siehe auch

§ 65 (2) PatG → Zusammensetzung des Patentgerichts
Regelt die Zusammensetzung des Patentgerichts aus rechtskundigen und technischen Mitgliedern.

patentrecht/mitglieder_des_patentgerichts.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/26 07:44 von mfreund