Anzeigen:
§ 65 (2) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Zusammensetzung des Patentgerichts aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern.
Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern.
§ 65 (2) PatG → Zusammensetzung des Patentgerichts
Regelt die Zusammensetzung des Patentgerichts aus rechtskundigen und technischen Mitgliedern.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de