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Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
§ 25 (2) PatG → Vertreter aus dem EU-Ausland
§ 25 (3) PatG → Gerichtsstand bei Vertretung
§ 25 (4) PatG → Beendigung der Bestellung eines Vertreters
Bei der Bestellung eines Inlandsvertreters durch den Patentinhaber nach § 25 Abs. 1 PatG handelt es sich zunächst nicht um eine Dritten oder auch dem Amt gegenüber bestehende Rechtspflicht, sondern um eine Obliegenheit, deren Nichtbeachtung einzig denjenigen trifft, der gehalten ist, den Vertreter zu bestellen.1)
Die bei auswärtigen Beteiligten notwendige Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 Abs. 1 PatG ist eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen Fortgang des am Bundespatentgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens.2)
Eine den Anforderungen des § 25 Abs. 1 PatG entsprechende Inlandsvertreter-Vollmacht ist im Original auch dann vorzulegen, wenn ein Rechts- oder Patentanwalt im Verfahren auftritt.3)
§ 25 Abs. 1 PatG geht als in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung als lex specialis der allgemeinen Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG vor4). Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht bis zur Entscheidung über die Beschwerde die Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt wird,5)
§ 25 PatG → Vertretung
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