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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:selbstvertretung_und_anwaltliche_vertretung

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Selbstvertretung und anwaltliche Vertretung

§ 97 (1) des Patentgesetzes (PatG) erlaubt den Beteiligten, die Vertretung vor dem Patentgericht eigenständig oder durch bestimmte Anwälte vorzunehmen.

§ 97 (1) PatG

Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 25 bleibt unberührt.

siehe auch

§ 97 PatG → Vertretung vor dem Patentgericht
Regelt die Vertretung der Beteiligten vor dem Patentgericht.

patentrecht/selbstvertretung_und_anwaltliche_vertretung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:36 von mfreund