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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:zulaessige_vertreter

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Zulässige Vertreter

§ 97 (2) des Patentgesetzes (PatG) definiert, welche weiteren Personen zulässige Vertreter vor dem Patentgericht sein können.

§ 97 (2) PatG

Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Patentgericht vertretungsbefugt nur:

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

siehe auch

§ 97 PatG → Vertretung vor dem Patentgericht
Regelt die Vertretung der Beteiligten vor dem Patentgericht.

patentrecht/zulaessige_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:37 von mfreund