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§ 97 (4) des Patentgesetzes (PatG) verbietet Richtern, als Bevollmächtigte vor dem Gericht aufzutreten, dem sie angehören.
Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
§ 97 PatG → Vertretung vor dem Patentgericht
Regelt die Vertretung der Beteiligten vor dem Patentgericht.
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