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patentrecht:verbot_fuer_richter_als_bevollmaechtigte

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Verbot für Richter als Bevollmächtigte

§ 97 (4) des Patentgesetzes (PatG) verbietet Richtern, als Bevollmächtigte vor dem Gericht aufzutreten, dem sie angehören.

§ 97 (4) PatG

Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

siehe auch

§ 97 PatG → Vertretung vor dem Patentgericht
Regelt die Vertretung der Beteiligten vor dem Patentgericht.

patentrecht/verbot_fuer_richter_als_bevollmaechtigte.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:37 von mfreund