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patentrecht:veroeffentlichung_bei_ruecknahme_oder_erloeschen

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Veröffentlichung bei Rücknahme oder Erlöschen

§ 32 (4) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Veröffentlichung von Offenlegungs- oder Patentschriften bei Rücknahme oder Erlöschen.

§ 32 (4) PatG

Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 [→ Akteneinsicht in Patentanmeldungen] auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren.

siehe auch

§ 32 PatG → Veröffentlichungen des Patentamts
Beschreibt die Veröffentlichungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und deren Inhalte.

patentrecht/veroeffentlichung_bei_ruecknahme_oder_erloeschen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 09:35 von mfreund