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patentrecht:anschlussberufung

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Anschlussberufung

§ 115 (1) PatG

Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.

Eine Anschließung, die sich allein auf den Kostenpunkt beschränkt, ist zwar nicht erforderlich, weil der Senat die erstinstanzliche Kostenentscheidung gemäß § 308 Abs. 2 ZPO ohnehin von Amts wegen zu überprüfen hat.1)

§ 115 (2) PatG

Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Bundesgerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Zustellung der Berufungsbegründung zu erklären. Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschließung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig.

Ordnet der Senatsvorsitzende in einem Patentnichtigkeitsverfahren an, dass der Berufungsbeklagte Gelegenheit erhält, auf die Berufungsbegründung innerhalb einer bestimmten Frist zu erwidern, so ist eine innerhalb dieser Frist eingereichte Anschlussberufung gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 PatG zulässig.2)

§ 115 (3) PatG

Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5 und 8 [→ Einlegung der Berufung] sowie § 112 Abs. 3 [→ Inhalt der Berufungsbegründung] gelten entsprechend.

§ 115 (4) PatG

Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder verworfen wird.

siehe auch

§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 15. März 2022 - X ZR 18/20 - Fahrerlose Transporteinrichtung; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 61/19, GRUR 2021, 1280 Rn. 64 - Laufradschnellspanner), gleichwohl aber zulässig (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, ZIP 2017, 761 Rn. 35
2)
BGH, Urteil vom 4. August 2020 - X ZR 40/18 - Energieversorgungssystem
patentrecht/anschlussberufung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1