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patentrecht:berufungsfrist

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Berufungsfrist

§ 110 (3) der Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass die Berufungsfrist einen Monat beträgt und wann sie beginnt.

§ 110 (3) PatG

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

siehe auch

§ 110 PatG → Berufung
Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.

patentrecht/berufungsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 08:28 von mfreund