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patentrecht:rechtsverletzung_als_berufungsgrund

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Rechtsverletzung als Berufungsgrund

§ 111 (3) des Patentgesetzes (PatG) bezieht sich auf spezifische Gründe, bei denen eine Entscheidung als auf einer Rechtsverletzung beruhend angesehen wird.

§ 111 (3) PatG

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

  1. wenn das Patentgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
  3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
  4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
  5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
  6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

siehe auch

§ 111 PatG → Berufungsbegründung
Die Grundlagen für die Begründung einer Berufung gegen Entscheidungen des Patentgerichts.

patentrecht/rechtsverletzung_als_berufungsgrund.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 08:49 von mfreund