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§ 111 (3) des Patentgesetzes (PatG) bezieht sich auf spezifische Gründe, bei denen eine Entscheidung als auf einer Rechtsverletzung beruhend angesehen wird.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
§ 111 PatG → Berufungsbegründung
Die Grundlagen für die Begründung einer Berufung gegen Entscheidungen des Patentgerichts.
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