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patentrecht:berufungsbegruendung

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Berufungsbegründung

§ 111 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Grundlagen für die Begründung einer Berufung gegen Entscheidungen des Patentgerichts.

§ 111 (1) PatG → Berufungsgründe
Erklärt, dass die Berufung nur auf die Verletzung des Bundesrechts oder auf nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen gestützt werden kann.

§ 111 (2) PatG → Verletzung des Rechts
Definiert, wann eine Rechtsverletzung vorliegt.

§ 111 (3) PatG → Rechtsverletzung als Berufungsgrund
Bezieht sich auf spezifische Gründe, bei denen eine Entscheidung als auf einer Rechtsverletzung beruhend angesehen wird.

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.2 → Berufungsverfahren
Regelt das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof und die Möglichkeit, eine Berufung auf Rechtsverletzungen oder neu vorgetragene Tatsachen zu stützen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

patentrecht/berufungsbegruendung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 08:49 von mfreund