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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:berufungsbegruendung

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Berufungsbegründung

§ 111 (1) PatG

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 [→ Tatsachen und Beweise] zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

§ 111 (2) PatG

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

§ 111 (3) PatG

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

  1. wenn das Patentgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
  3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
  4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
  5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
  6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

§ 112 (1) → Pflicht zur Berufungsbegründung
§ 112 (2) S. 1 → Form der Berufungsbegründung
§ 112 (2) S. 2-6 → Frist zur Berufungsbegründung
§ 112 (3) → Inhalt der Berufungsbegründung
§ 112 (4) → Berufungsbegründung durch vorbereitenden Schriftsatz

siehe auch

§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz

patentrecht/berufungsbegruendung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1