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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:prozessoekonomie

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Prozessökonomie

§ 87 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, wie die Prozessökonomie durch vorbereitende Maßnahmen des Vorsitzenden optimiert werden kann.

§ 87 (2) PatG

Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

siehe auch

§ 87 PatG → Amtsermittlung und Verfahrensleitung
Legt den Amtsermittlungsgrundsatz und die Prozessökonomie im Verfahren vor dem Patentgericht fest.

patentrecht/prozessoekonomie.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:12 von mfreund