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§ 87 des Patentgesetzes (PatG) legt den Amtsermittlungsgrundsatz und die Prozessökonomie im Verfahren vor dem Patentgericht fest.
§ 87 (1) PatG → Amtsermittlungsgrundsatz
Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und ist nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden.
§ 87 (2) PatG → Prozessökonomie
Der Vorsitzende oder ein bestimmtes Mitglied trifft notwendige Anordnungen, um die Verhandlung effizient zu gestalten, wobei bestimmte Regeln der Zivilprozessordnung entsprechend gelten.
PatG, Abschnitt 6.3 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.
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