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patentrecht:amtsermittlung_und_verfahrensleitung

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Amtsermittlung und Verfahrensleitung

§ 87 des Patentgesetzes (PatG) legt den Amtsermittlungsgrundsatz und die Prozessökonomie im Verfahren vor dem Patentgericht fest.

§ 87 (1) PatG → Amtsermittlungsgrundsatz
Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und ist nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden.

§ 87 (2) PatG → Prozessökonomie
Der Vorsitzende oder ein bestimmtes Mitglied trifft notwendige Anordnungen, um die Verhandlung effizient zu gestalten, wobei bestimmte Regeln der Zivilprozessordnung entsprechend gelten.

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.3 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.

patentrecht/amtsermittlung_und_verfahrensleitung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:42 von mfreund