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Der Anspruch auf Rückruf [§ 140a (3) PatG → Anspruch auf Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen] verpflichtet den Schuldner dazu, seine Abnehmer zu einer Rückgabe der von ihm gelieferten patentverletzenden Erzeugnisse aufzufordern. Ob die Abnehmer dieser Aufforderung Folge leisten, bleibt deren Entscheidung überlassen und hat auf die Verantwortlichkeit des Schuldners keine Auswirkung, sofern dieser alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die Abnehmer aufgrund der Aufforderung zu einer Rückgabe zu bewegen.1)
Der Anspruch auf Rückruf gemäß § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG setzt nicht voraus, dass der Schuldner Verfügungsgewalt über die vom Rückruf betroffenen Gegenstände hat. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich ein entsprechendes Erfordernis nicht. Es stünde auch in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung, die dem Schuldner gerade auch im Hinblick auf solche Gegenstände Pflichten auferlegt, die er schon an Dritte geliefert hat.2)
Aus der früheren Rechtsprechung zu Rückrufansprüchen auf der Grundlage des allgemeinen Anspruchs auf Beseitigung einer eingetretenen Störung ergeben sich schon deshalb keine abweichenden Schlussfolgerungen, weil § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG insoweit zu einer Änderung der Rechtslage geführt hat.3)
§ 140a (3) PatG → Anspruch auf Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen
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