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§ 3 des Patentgesetzes (PatG) definiert die Bedingungen, unter denen eine Erfindung als neu gilt und was als Stand der Technik betrachtet wird.
§ 3 (1) PatG → Neuheit
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
§ 3 (2) PatG → Stand der Technik
Der Stand der Technik umfasst auch bestimmte ältere Patentanmeldungen, die erst später öffentlich zugänglich gemacht werden.
§ 3 (3) PatG → Stoffe und Stoffgemische
Die Patentfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen wird nicht ausgeschlossen, wenn sie zur Anwendung in bestimmten Verfahren bestimmt sind.
§ 3 (4) PatG → Zweckgebundener Stoffschutz
Die spezifische Anwendung von Stoffen oder Stoffgemischen in bestimmten Verfahren bleibt patentfähig, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
§ 3 (5) PatG → Nichtberücksichtigung bestimmter Offenbarungen
Bestimmte Offenbarungen der Erfindung bleiben außer Betracht, wenn sie auf Missbrauch oder Ausstellung zurückgehen.
PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.
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