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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:obliegenheiten_der_pruefungsstelle

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Obliegenheiten der Prüfungsstelle

§ 27 (2) PatG

Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr.

§ 2 (1) DPMAV

Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Geschäftskreis der Prüfungsstellen und Patentabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Patentabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.

§ 27 (1) Nr. 1 PatG → Prüfungsstellen
§ 27 (1) Nr. 2 PatG → Patentabteilungen
§ 27 (3) PatG → Beschlussfähigkeit der Patentabteilung
§ 27 (4) PatG → Vorsitzender der Patentabteilung
§ 27 (5) PatG → Geschäftsbetrauung
§ 27 (6) PatG → Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen
§ 27 (7) PatG → Sachverständige bei Beratungen in den Patentabteilungen

siehe auch

§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz

patentrecht/obliegenheiten_der_pruefungsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1