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Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung.
§ 27 (1) Nr. 1 PatG → Prüfungsstellen
§ 27 (1) Nr. 2 PatG → Patentabteilungen
§ 27 (2) PatG → Obliegenheiten der Prüfungsstelle
§ 27 (3) PatG → Beschlussfähigkeit der Patentabteilung
§ 27 (4) PatG → Vorsitzender der Patentabteilung
§ 27 (5) PatG → Geschäftsbetrauung
§ 27 (7) PatG → Sachverständige bei Beratungen in den Patentabteilungen
§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz
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