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Die Klage [→ Nichtigkeitsklage] ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten.
§ 81 (1) S. 1 → Nichtigkeitsklage
§ 81 (1) S. 3 → Nichtigkeitsklage gegen ein ergänzendes Schutzzertifikat
§ 81 (2) PatG → Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage
§ 81 (3) PatG → Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren
Die Klage muß sich gegen den im Patentregister als Patentinhaber eingetragenen richten. Neben Kläger und Patentinhaber kommen als Beteiligte des Nichtigkeitsverfahrens auch Nebenintervenienten in Frage.
Als Nichtigkeitsbeklagter wird im Patentnichtigkeitsverfahren der Inhaber des angegriffenen Streitpatents bezeichnet.
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