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patentrecht:anzeige_der_benutzungsabsicht_und_rechte_des_anzeigenden

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Anzeige der Benutzungsabsicht und Rechte des Anzeigenden

§ 23 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Anzeige der Benutzungsabsicht und die Rechte und Pflichten des Anzeigenden.

§ 23 (3) PatG

Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten (§ 25) abgesandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht in gehöriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen.

siehe auch

§ 23 PatG → Lizenzbereitschaft
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Patentinhaber eine Lizenzbereitschaftserklärung abgeben kann und die damit verbundenen Vergütungsregelungen.

patentrecht/anzeige_der_benutzungsabsicht_und_rechte_des_anzeigenden.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 16:04 von mfreund