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patentrecht:anwendung_auf_patentanmeldungen

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Anwendung auf Patentanmeldungen

§ 23 (6) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die entsprechende Anwendung der Bestimmungen auf Patentanmeldungen.

§ 23 (6) PatG

Wird die Erklärung für eine Anmeldung abgegeben, so sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 23 PatG → Lizenzbereitschaft
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Patentinhaber eine Lizenzbereitschaftserklärung abgeben kann und die damit verbundenen Vergütungsregelungen.

patentrecht/anwendung_auf_patentanmeldungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 16:05 von mfreund