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patentrecht:glaubhaftmachung_der_zeichnungsbefugnis

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Glaubhaftmachung der Zeichnungsbefugnis

§ 4 (7) PatV

Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis glaubhaft zu machen; auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.

siehe auch

§ 34 (3) Nr. 2 PatG → Erteilungsantrag

patentrecht/glaubhaftmachung_der_zeichnungsbefugnis.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1