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Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
§ 140b (1) PatG → Auskunftsanspruch
§ 140b (2) PatG → Auskunftsanspruch gegenüber Dritten
§ 140b (4) PatG → Ausschluss unverhältnismäßiger Auskunftsansprüche
§ 140b (5) PatG → Schadensersatz bei falscher oder unvollständiger Auskunft
§ 140b (6) PatG → Haftung für Auskunftserteilung gegenüber Dritten
§ 140b (7) PatG → Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung
§ 140b (8) PatG → Verwendung der Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
§ 140b (9) PatG → Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten
§ 140b (10) PatG → Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei der Verwendung von Verkehrsdaten
→ Angaben zu der für den Verletzungsgegenstand betriebenen Werbung
Der Umfang des gewohnheitsrechtlich anerkannten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung richtet sich nach dem Gegenstand desjenigen Anspruchs, dessen rechtmäßiger Ausübung die Auskunftspflichten dienen.1)
Wird ein technisches Schutzrecht verletzt, hat der Berechtigte regelmäßig unabhängig davon, ob sein Schutzrecht vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wurde, berechtigten Anlass zu der Befürchtung, der Verletzer könnte versucht sein, durch eine unrichtige oder unvollständige Auskunft den Umfang seiner Verletzungshandlungen zu verschleiern. Der Berechtigte kann daher regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begnügen, deren Wahrheitsgehalt er nicht überprüfen kann. Ohne eine Nachprüfungsmöglichkeit wäre dem Berechtigten die Möglichkeit genommen, den Verpflichteten im Wege des § 259 Abs. 2 BGB zu wahrheitsgemäßen Angaben anzuhalten. Unter dem Vorbehalt der Möglichkeit und der Zumutbarkeit kann er daher auch solche Angaben verlangen, die nur für die Überprüfung der Angaben zu den Berechnungsgrundlagen seines Anspruchs erforderlich sind 2). Hierzu zählen nicht nur weitere Informationen zu den die Berechnungsgrundlage bildenden Geschäftsvorfällen, die eine unmittelbare Überprüfung einzelner Angaben ermöglichen, wie etwa die Offenlegung der Abnehmer der getätigten Umsatzgeschäfte, sondern auch Angaben zu solchen Vorgängen, die mittelbar Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Angaben zulassen.3)
Der akzessorische Anspruch auf Rechnungslegung umfasst unter dem Vorbehalt der Möglichkeit und Zumutbarkeit neben den Angaben zu den Berechnungsgrundlagen des (Rest-)Schadensersatzanspruchs auch Angaben, die zwar für die reine Berechnung an sich nicht erforderlich sind, die aber der Überprüfung und Plausibilisierung der vom Verpflichteten für die Berechnung mitgeteilten Eingangsgrößen dienen und aus diesem Grund für die Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlich sind.4)
Dementsprechend umfasst der Anspruch auf Rechnungslegung neben den Angaben zum Gewinn auch solche zu den Gestehungskosten. Diese sind für die Berechnung des herauszugebenden Verletzergewinns notwendig.5)
Gleiches gilt für Angaben zu der betriebenen Werbung [→ Angaben zu der für den Verletzungsgegenstand betriebenen Werbung].6)
Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft patentverletzender Gegenstände gem. § 140b Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 PatG erstreckt sich auch auf Vorgänge, die sich im patentfreien Ausland abspielen.7) Denn die Auskunft über den Herkunftsweg soll den Rechtsinhaber in die Lage versetzen, den Weg der (im Inland) patentverletzenden Gegenstände nachzuvollziehen, um die Rechtsverletzung effektiv bekämpfen zu können.8)
§ 140b PatG → Auskunftsanspruch
§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz
Privatrecht → Auskunftsanspruch
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