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Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 140b (1) PatG → Auskunftsanspruch
§ 140b (2) PatG → Auskunftsanspruch gegenüber Dritten
§ 140b (3) PatG → Gegenstand der Auskunftspflicht
§ 140b (4) PatG → Ausschluss unverhältnismäßiger Auskunftsansprüche
§ 140b (6) PatG → Haftung für Auskunftserteilung gegenüber Dritten
§ 140b (7) PatG → Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung
§ 140b (8) PatG → Verwendung der Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
§ 140b (9) PatG → Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten
§ 140b (10) PatG → Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei der Verwendung von Verkehrsdaten
§ 140b PatG → Auskunftsanspruch
§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz
Privatrecht → Auskunftsanspruch
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