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patentrecht:angaben_zu_der_fuer_den_verletzungsgegenstand_betriebenen_werbung

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Angaben zu der für den Verletzungsgegenstand betriebenen Werbung

Der Anspruch auf Rechnungslegung [§ 140b (1) PatG → Auskunftsanspruch] umfasst neben den Angaben zum Gewinn auch solche zu den Gestehungskosten. Diese sind für die Berechnung des herauszugebenden Verletzergewinns notwendig.1)

Gleiches gilt für Angaben zu der betriebenen Werbung [→ Angaben zur betriebenen Werbung].2)

Wird ein technisches Schutzrecht verletzt, hat der Berechtigte regelmäßig unabhängig davon, ob sein Schutzrecht vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wurde, berechtigten Anlass zu der Befürchtung, der Verletzer könnte versucht sein, durch eine unrichtige oder unvollständige Auskunft den Umfang seiner Verletzungshandlungen zu verschleiern. Der Berechtigte kann daher regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begnügen, deren Wahrheitsgehalt er nicht überprüfen kann. Ohne eine Nachprüfungsmöglichkeit wäre dem Berechtigten die Möglichkeit genommen, den Verpflichteten im Wege des § 259 Abs. 2 BGB zu wahrheitsgemäßen Angaben anzuhalten. Unter dem Vorbehalt der Möglichkeit und der Zumutbarkeit kann er daher auch solche Angaben verlangen, die nur für die Überprüfung der Angaben zu den Berechnungsgrundlagen seines Anspruchs erforderlich sind 3). Hierzu zählen nicht nur weitere Informationen zu den die Berechnungsgrundlage bildenden Geschäftsvorfällen, die eine unmittelbare Überprüfung einzelner Angaben ermöglichen, wie etwa die Offenlegung der Abnehmer der getätigten Umsatzgeschäfte, sondern auch Angaben zu solchen Vorgängen, die mittelbar Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Angaben zulassen.4)

Nach diesen Maßgaben sind Angaben zu der betriebenen Werbung regelmäßig bereits für die Plausibilisierung der Angaben zu den Umsätzen bzw. abgesetzten Stückzahlen erforderlich und unter diesem Gesichtspunkt auch zumutbar. So kann ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Umfang der betriebenen Werbung und dem angegebenen erzielten Umsatz bzw. den abgesetzten Stückzahlen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft sein. Zwar können diese Angaben bereits durch einen Abgleich der mitgeteilten Abnehmer mit den vom Berechtigten eigenständig ermittelten Abnehmern überprüft werden, und bereits durch diese Überprüfungsmöglichkeit wird der Verpflichtete auch zu vollständigen und richtigen Angaben angehalten. Die Angaben zu der betriebenen Werbung eröffnen aber die aufgezeigte ergänzende Überprüfungsmöglichkeit. Je nachdem, wie plausibel die mitgeteilten Umsätze im Vergleich zur Werbung erscheinen, kann der Berechtigte den Umfang seiner Suche nach gegebenenfalls verschwiegenen Abnehmern gestalten oder anhand der durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise die Richtung dieser Suche festlegen. Dabei sind die Angaben zu der betriebenen Werbung ihrerseits vergleichsweise einfach zu überprüfen und können überdies einen Hinweis auf die Sorgfalt geben, mit der die Rechnungslegung erstellt wurde. Auf der anderen Seite wird der Verpflichtete durch die Mitteilung der betriebenen Werbung nicht über Gebühr belastet. Da die Werbung öffentlich wahrnehmbar ist, muss er durch die Mitteilung der betriebenen Werbung regelmäßig keine Interna preisgeben.5)

Ist der Verpflichtete zudem auch zur Herausgabe des Verletzergewinns verpflichtet, dienen die Angaben zur betriebenen Werbung auch zur Plausibilisierung und Konkretisierung der entstandenen Kosten.6)

siehe auch

§ 140b (3) PatG → Gegenstand der Auskunftspflicht

1)
BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 - Spannungsversorgungsvorrichtung; m.V.a. BGHZ 176, 311 Rn. 33 - Tintenpatrone
2) , 4) , 5) , 6)
BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 - Spannungsversorgungsvorrichtung
3)
BGH, Urteil vom 2. April 1957 - I ZR 58/56, GRUR 1957, 336 - Rechnungslegung
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