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§ 90 des Patentgesetzes (PatG) regelt den Ablauf der mündlichen Verhandlung beim Patentgericht.
§ 90 (1) PatG → Eröffnung und Leitung der mündlichen Verhandlung
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
§ 90 (2) PatG → Vortrag des wesentlichen Akteninhalts
Nach Aufruf der Sache wird der wesentliche Inhalt der Akten durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter vorgetragen.
§ 90 (3) PatG → Anträge der Beteiligten
Im Anschluss erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
PatG, Abschnitt 6.3 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.
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