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§ 90 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Zeitpunkt, an dem die Beteiligten ihre Anträge stellen und begründen können.
Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
§ 90 PatG → Gang der Verhandlung
Regelt den Ablauf der mündlichen Verhandlung beim Patentgericht.
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