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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:antraege_der_beteiligten

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Anträge der Beteiligten

§ 90 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Zeitpunkt, an dem die Beteiligten ihre Anträge stellen und begründen können.

§ 90 (3) PatG

Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

siehe auch

§ 90 PatG → Gang der Verhandlung
Regelt den Ablauf der mündlichen Verhandlung beim Patentgericht.

patentrecht/antraege_der_beteiligten.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:20 von mfreund